Auch wenn sich im Straßenverkehr andere Menschen falsch verhalten, kann man als Unfall-Betroffener mithaften müssen. Das gilt etwa dann, wenn bestimmten Stellen keine erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Auf ein Urteil dazu des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 12 U 179/20) weist der ADAC hin. Radlerin ignoriert Ende des RadwegsIn dem Fall ging es um einen Zusammenstoß zwischen einem Autofahrer und einer Radlerin. Die Frau war auf einem für Radler freigegebenen Gehweg gefahren. Dieser endete mit einem Geländer an einer Kreuzung. Dies ignorierte die Frau aber und stieß mit einem Auto zusammen.
Der Autofahrer habe ein Stoppschild missachtet und sei schuld an dem Zusammenstoß, erklärte die Frau. Zudem habe sie Vorfahrt gehabt. Der Mann dagegen meinte, dass der Radweg dort „offensichtlich“ zu Ende war und die Radfahrerin keine Vorfahrt gehabt habe. Beide Seiten forderten wechselseitig Schadenersatz – ein Gericht musste klären. Das OLG entschied dann auf eine hälftige Teilung und stellte klar: Im Kreuzungsbereich war der Radweg beendet – es gab dort keine Vorfahrt für die Radlerin. Alle Markierungen auf der Straße galten nur für Fußgänger.
Fehlverhalten des Fahrers
Aber auch der Autofahrer musste sich ein Fehlverhalten ankreiden lassen: Das OLG konnte nicht nachvollziehen, warum der Autofahrer die Radlerin nicht gesehen haben wollte, wo doch der ganze Bereich einsehbar war.
Auch hätte eben dieser Übergang für Fußgänger dem Mann eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangen sollen, zumal die Frau beim Zusammenstoß bereits einen bestimmten Weg von dem Geländer entfernt gewesen war. dpa